„Wissen heißt wissen, wo es geschrieben steht.“
A. Einstein

FAQ

Unterschied PsychotherapeutIn/PsychologIn/PsychiaterIn
  • PsychotherapeutIn: absolvierter allgemeiner (psychotherapeutisches Propädeutikum) und besondere Teil (psychotherapeutisches Fachspezifikum) des Studiums, Lehrtherapie und Praxisstunden.
    Heilverfahren zur Diagnose und Behandlung von psychischen, psychosozialer und psychosomatischer Krankheiten
  • PsychologIn: absolviertes Studium der Psychologie, Zusatzausbildung zum Klinischen- oder Gesundheitspsychologen, welche zur selbstständigen Ausübung (psychologische Behandlung, Beratung und Diagnostik) befugt sind.
    PsychologInnen arbeiten in Forschung, Ausbildung und Beratung
  • PsychiaterIn: absolviertes Medizinstudium mit anschließender Facharztausbildung für Psychiatrie und Psychotherapie. Diese Berufsgruppe ist befugt Medikamente zu verordnen.

Weiterführende Informationen unter:
https://www.psyonline.at

Informationen zur Verrechnung
  • Psychotherapie (Einzeltherapie): 50 Min. á 125€
  • Psychotherapie (Gruppentherapie): je nach Angebot
  • Die Bezahlung erfolgt bar oder per Überweisung
Kostenrückerstattung

Die Krankenkassen übernehmen bei Vorliegen einer psychischen Störung nach dem IC10/ ICD 11 einen Teil der Kosten der Psychotherapie-Sitzungen.

Dafür benötigen Sie einen schriftlicher Nachweis, dass eine ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde. Diese Bestätigung kann von Vertrags- oder Wahlärzt:innen ausgestellt werden und können sie HIER herrunterladen.

Überblick über die Höhe der Zuschüsse für eine Einzelsitzung bei den diversen Krankenkassen:

  • ÖGK (vormals GKK) € 33,70
  • BVAEB (vormals BVA- u. VAEB-Versicherte) € 46,60
  • SVS (vormals SVA- u. SVB-Versicherte) € 45,00

Sie können die Therapiekosten bei Ihrem Lohnsteuerausgleich absetzen und private Zusatzversicherungen übernehmen meist einen Teil der Therapiekosten.

Absageregelung
Wenn Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie diesen bitte mind. 24 Stunden vorher per Telefon (auch Anrufbeantworter) oder E-Mail ab. Da ich nur begrenzte Termine zur Verfügung habe, muss ich mir vorbehalten ansonsten ein Ausfallhonorar einzubehalten.
Verschwiegenheitspflicht

„Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht allgemein, (…) also z.B. gegenüber Ehepartnern, sonstigen Familienangehörigen, staatlichen Dienststellen oder anderen Sozialeinrichtungen“ (§ 15. (1) Psychotherapiegesetz).

Somit ist die Verschwiegenheitspflicht bedeutend strenger gefasst, als z.B. bei Ärzte und Ärztinnen und stellt für mich eine Selbstverständlichkeit dar.

Wissenswertes