„Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht allgemein, (…) also z.B. gegenüber Ehepartnern, sonstigen Familienangehörigen, staatlichen Dienststellen oder anderen Sozialeinrichtungen“ (§ 15. (1) Psychotherapiegesetz).
Somit ist die Verschwiegenheitspflicht bedeutend strenger gefasst, als z.B. bei Ärzte und Ärztinnen und stellt für mich eine Selbstverständlichkeit dar.