„Wissen heißt wissen, wo es geschrieben steht.“
A. Einstein

FAQ

Unterschied PsychotherapeutIn/PsychologIn/PsychiaterIn
  • PsychotherapeutIn: absolvierter allgemeiner (psychotherapeutisches Propädeutikum) und besondere Teil (psychotherapeutisches Fachspezifikum) des Studiums, Lehrtherapie und Praxisstunden.
    Heilverfahren zur Diagnose und Behandlung von psychischen, psychosozialer und psychosomatischer Krankheiten
  • PsychologIn: absolviertes Studium der Psychologie, Zusatzausbildung zum Klinischen- oder Gesundheitspsychologen, welche zur selbstständigen Ausübung (psychologische Behandlung, Beratung und Diagnostik) befugt sind.
    PsychologInnen arbeiten in Forschung, Ausbildung und Beratung
  • PsychiaterIn: absolviertes Medizinstudium mit anschließender Facharztausbildung für Psychiatrie und Psychotherapie. Diese Berufsgruppe ist befugt Medikamente zu verordnen.

Weiterführende Informationen unter:
https://www.psyonline.at

Was bedeutet PsychotherapeutIn in Ausbildung unter Supervision?

Eine PsychotherapeutIn in Ausbildung unter Supervision (i.A.u.S.) hat den größten Teil der Ausbildung absolviert und befindet sich in der letzten Phase der langjährigen theoretischen und praktischen Ausbildung. Bis zur Vollendung (u.a. mind. 600 Praxisstunden, Abschluss der Masterarbeit, mündl. Prüfung) werden sie von erfahrenen PsychotherapeutInnen begleitet und beraten.

Informationen zur Verrechnung
  • Psychotherapie (Einzeltherapie): 50 Min. á 95€
  • Psychotherapie (Gruppentherapie): je nach Angebot
  • Die Bezahlung erfolgt bar oder per Überweisung
Kostenrückerstattung

Eine Rückvergütung der gesetzlichen Krankenkassen ist bei Personen, welche sich im Status „in Ausbildung unter Supervision“ befinden nicht möglich. Daher biete ich, solange ich mich noch in Ausbildung befinde, vergünstigte Tarife an. So entstehen für Sie nur geringe Mehrkosten.

Sie können die Therapiekosten jedoch bei Ihrem Lohnsteuerausgleich absetzen und private Zusatzversicherungen übernehmen meist einen Teil der Therapiekosten.

Absageregelung
Wenn Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie diesen bitte mind. 24 Stunden vorher per Telefon (auch Anrufbeantworter) oder E-Mail ab. Da ich nur begrenzte Termine zur Verfügung habe, muss ich mir vorbehalten ansonsten ein Ausfallhonorar einzubehalten.
Verschwiegenheitspflicht

„Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht allgemein, (…) also z.B. gegenüber Ehepartnern, sonstigen Familienangehörigen, staatlichen Dienststellen oder anderen Sozialeinrichtungen“ (§ 15. (1) Psychotherapiegesetz).

Somit ist die Verschwiegenheitspflicht bedeutend strenger gefasst, als z.B. bei Ärzte und Ärztinnen und stellt für mich eine Selbstverständlichkeit dar.

Wissenswertes